Eine zum aktuellen Wetter passende Frage: "Wann ist der Einbau einer Klimaanlage erlaubt?"

Während der berühmten heißen „Hundstage“ werden unsere Verwalter von LIM-MANAGEMENT nicht selten von Wohnungseigentümern gefragt: „Darf ich einfach so eine Klimaanlage einbauen oder wen genau muss ich um Erlaubnis bitten?“. Unser Immobilienrechtsexperte Mag. Franz Zöhrer, der die Kollegen aus der Hausverwaltung bei rechtlichen Fragen unterstützt, klärt auf.

Der Einbau einer Klimaanlage ist auf jeden Fall behördlich bewilligungspflichtig. Genauer, man braucht einen Plan mit einer statischen Unbedenklichkeitsbescheinigung, die bei der zuständigen Baubehörde (in Wien: MA37) einzureichen ist. Binnen 6 Monaten bekommt man dann, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, eine Bewilligung. In Wien liegt das Hauptproblem der Bewilligungsfähigkeit in einem Merkblatt mit (relativ strengen) Auflagen, welches die MA37 zum Thema „Schallschutz“ entworfen hat. Nur wenn die in diesem Merkblatt erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Klimaanlage bewilligungsfähig. In der Regel benötigt man in diesem Zusammenhang auch ein Schallgutachten.

Abgesehen von der behördlichen Bewilligung benötigt man, in zivilrechtlicher Hinsicht, bei Wohnungseigentumsobjekten aber auch noch die Zustimmung von ausnahmslos allen anderen Wohnungseigentümern.

Falls ein Eigentümer jedoch nicht zustimmt, so kann bei Gericht unter Umständen beantragt werden, diese Zustimmung zu ersetzen. Dazu regelt § 16 WEG: „Die Änderung darf weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben.“ Weiters ist für die gerichtliche Zustimmung erforderlich, dass die Änderung „üblich“ ist oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dient. In der Praxis ist dies einigermaßen schwierig, jedoch haben wir bei LIM-LAW bereits einige Strategien entwickelt, wie man die Zustimmung möglicherweise erlangen oder vom Gericht ersetzen lassen kann.

Bei rechtlichen Fragen zum Einbau einer Klimaanlage oder bei Fragen zur Zulässigkeit von Änderungen in einem Wohnungseigentumshaus steht Ihnen gerne unser Experte von LIM-LAW, Herr Mag. Franz Zöhrer, für ein unverbindliches Erstgespräch zu fairen Konditionen zur Verfügung: fz@lim-law.at.