Nur wer beauftragt, zahlt.

Worum geht es beim Bestellerprinzip?

Vor allem in Wahlkampfzeiten wurde von den Politikern immer wieder laut getrommelt, dass das Wohnen „wieder leistbarer“ werden muss und dass die überwiegend für den Vermieter erbrachten Maklerleistungen auch von diesem bezahlt werden sollen. So nach dem Motto „Wer anschafft, der zahlt“.

Am 23. März 2022 wurde bekannt gegeben, dass sich die Regierungspartner auf das Bestellerprinzip geeinigt haben. Es soll mit Anfang 2023 in Kraft treten und betrifft ausschließlich Mietwohnungen. Nach der geplanten Bestimmung darf von Mietern keine Provision verlangt werden, wenn die Wohnung in irgendeiner Form oder per Aushang inseriert wurde. Der Kauf und Verkauf von Immobilien sind vom Bestellerprinzip nicht betroffen. Auch die Doppelmaklertätigkeit soll grundsätzlich erlaubt bleiben.

Bereits 2010 wurde die Maklerprovision, bei Mietverträgen die länger als drei Jahre dauern oder unbefristet sind, per Gesetz auf zwei Bruttomonatsmieten + Umsatzsteuer gedeckelt. Bei Mieten unter drei Jahren wurde die Provision sogar auf eine Monatsmiete beschränkt. Konsumentenschützer und Mietvertreter konnten es kaum erwarten, dass Österreich seinem deutschen Nachbarn mit dem Bestellerprinzip folgt. Auf den ersten Blick bringt das neue Gesetz nur Vorteile für den Mieter mit sich. Wirtschaftskammer-Fachverbandsobmann Georg Edlauer & Dr. Clemens Limberg schauen dieser Novelle jedoch mit Skepsis entgegen. Nicht etwa, weil damit den Maklern von LIM-BROKER (und rund 10.000 weiteren Maklern in Österreich) die Lebensgrundlage entzogen wird. „Es gehe vorrangig darum, dass das Bestellerprinzip nicht sehr nachhaltig gedacht ist“ so Herr Dr. Limberg. Aber mit welchen Argumenten untermauert er diese Aussage?

Der Makler als Zeit- und Nervenschoner.

Eine der wesentlichsten Pflichten des Maklers ist die Informationspflicht. Er darf dem Interessenten Fakten wie allfällige Mängel des Objektes nicht vorenthalten (im Gegensatz zum Vermieter). Der Makler muss den Mietgegenstand im Detail umschreiben und dem Interessenten schriftlich mitteilen (Ausstattung, Quadratmeterzahl, Mängel, etc.). Nehmen wir an, die Wohnung befindet sich in einer Flugschneise. Natürlich wird der Mieter irgendwann draufkommen, dass das für seine Ruhe suboptimal ist. Er kann das auch beim Vermieter beanstanden und allenfalls vom Mietvertrag zurücktreten. Jedoch bemerkt man solche Unannehmlichkeiten erst dann, wenn man mit Sack und Pack eingezogen ist, die Wohnung vollständig eingerichtet ist und man mit der Wohnungssuche eigentlich abgeschlossen hat.

Der Makler als unabhängiger Berater.

Ein Makler kennt den Markt. Er hat Informationen, die weder der Vermieter noch der Interessent einer Immobilie hat. Er kann z.B. eine Wohnung bezüglich Lage, Zustand und Preis realistisch einschätzen. Die Gefahr beim Vermieter besteht darin, dass dieser sein Wohnobjekt sehr subjektiv, nach seinen (vermeintlich wichtigen) Kriterien bewertet.

Erschwerte Wohnungssuche & illegale Ablösen.

Die Suche nach einer passenden Wohnung wird vermutlich deutlich erschwert, denn ein großer Anteil der Angebote wird am sichtbaren Wohnungsmarkt verschwinden (wenn diese nicht von einem Makler professionell aufbereitet werden). In Deutschland sind etwa 40 Prozent des Wohnungsangebotes über Nacht auf den gängigen Internetportalen verschwunden. Das Beispiel von unseren deutschen Nachbarn zeigt auch, dass die neuen Mieter oft direkt mit dem Vormietern verhandeln und ihren rechtlichen Schutz dadurch verlieren (weil sie nicht mehr von einem professionellen Makler betreut werden). Hier käme es auch vermehrt zu illegalen Ablösen, um an eine Wohnung zu kommen.